Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1848 - 1854) |
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1. | zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, | |
2. | zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist, | |
3. | zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, | |
4. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, | |
5. | zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie | |
6. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
und gesellschafts-
rechtliche Rechtsgeschäfte § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Rechtsprechung zu § 1850 BGB
12 Entscheidungen zu § 1850 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 3 W 17/23
Bestellung eines Nachlasspflegers; Grundstücksverkauf durch den Nachlasspfleger; ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2024 - 21 W 16/24
Keine gerichtliche Genehmigungspflicht des Nachlassverwalters für den Antrag auf ...
- OLG Brandenburg, 19.12.2023 - 3 W 61/23
Beschwerde des Nachlasspflegers wegen der Beschränkung wegen der Versagung des ...
- OLG Düsseldorf, 01.08.2023 - 3 Wx 86/23
Kein Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Bestellung einer ...
- OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 3 W 64/23
- OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
- BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
- OLG Bremen, 06.09.2023 - 3 W 14/23
Zur Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks ...
Querverweise
Auf § 1850 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)